Die HOAI ist eine Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure und ist am 01.01.1977 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die Planung und Umsetzung eines Projektes ist ein Prozess, der eine intensive Zusammenarbeit von Bauherren und Architekt bzw. Ingenieur fordert. Dabei werden Vorgaben und Wünsche des Bauherren berücksichtigt, Ziele und Ergebnisse gemeinsam entwickelt. Diese vielfältigen Leistungen sind oft sehr individuell und lassen sich nicht, wie materielle Güter, ohne Weiteres preislich bewerten. In der HOAI sind die Tätigkeiten von Architekten und Ingenieuren in Leistungsbildern beschrieben, um das Entgelt kalkulierbar zu machen. Die HOAI ermöglicht so den Abschluss einer angemessenen Gebührenvereinbarung über geistige Leistungen. Je nach Planungsanforderungen an das Gebäude gibt es unterschiedliche Honorarzonen. So gilt beispielsweise für ein Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen (z.B einfache landwirtschaftliche Gebäude) die Honorarzone I, für eine Schule dagegen, als Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, die Honorarzone IV. Wohnhäuser sind in der Regel in Honorarzone III einzustufen. Die Ermittlung des Honorars erfolgt nach den anrechenbaren Kosten des Objektes, nach der entsprechenden Honorarzone sowie einer in der HOAI festgelegten Honorartafel.
Was viele Bauherren nicht wissen:
Die HOAI ist sowohl für den Bauherren als auch für den Architekten bzw. Ingenieur bindend. Trotzdem sind vom Auftraggeber angestrebte Verhandlungen über die Höhe des Honorars für Planungsleistungen heute keine Seltenheit.
Auch für Zahnärzte und Anwälte gibt es bindende Honorarordnungen. Eine Nachverhandlung sollte also von Bauherren nicht präferiert oder gar angestrebt werden, weil man sich ansonsten in eine gesetzliche Grauzone begibt.