Sicherheit auf der Baustelle beginnt nicht erst bei der Bauausführung! Bereits in der Planungsphase muss man sich Gedanken machen. Laut Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), ist der Bauherr verpflichtet, auf Baustellen, auf denen eine oder mehrere Handwerker (-Unternehmen) tätig werden, mindestens einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) zu beauftragen. Während der Erstellung des Konzeptes einer Baumaßnahme ist der geplante Bauablauf zu durchdenken. Nur so kann das große Risiko einer Gefährdung für alle auf der Baustelle kontrollierbar und auf ein Minimales begrenzt werden.
Auch müssen Lösungen für die spätere Wartung und Reinigung schwer zugänglicher Einbauteile wie Lichtkuppeln, hochliegende Beleuchtung und Fenster oder auch Dachrinnen gefunden werden. Bereits in der Planungsphase kann Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eine wertvolle Hilfestellung leisten, da Ansonsten Planungsfehler zu einem späteren Zeitpunkt oft kostenintensiv und aufwendig sind. Ein Einsatz, der sich lohnt und jedem Bauherren eine wichtige Untersützung auf der Baustelle ist! Der SiGeKo als Fachexperte hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Durch entsprechendes Fachwissen trägt er auf der Baustelle eine wichtige Rolle das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage sicher zu gestalten.
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
- Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Zusammenstellung der Unterlage (vgl. § 3 (2) 3., BaustellV)
Leistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
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- Beratung bei der Planung der Baustelleneinrichtung
- Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG (vgl. § 3 (3) 1., BaustellV)
- Stichprobenartige Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf Einhaltung ihrer Pflichten nach Baustellenverordnung (vgl. 3 § 83) 2., BaustellV)
- Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (analog zu § 3 (3) 3., BaustellV)
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte (vgl. § 3 (3) 4., BaustellV)
- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftrag-nehmern (einschl. der Nachunternehmer) und allen Unternehmen ohne Beschäftigten
- Koordinierung der Überwachung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren (vgl. § 3 (3) 5., BaustellV)
- Stichprobenartige Überprüfung der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. Kontrolle auf Vorhandensein der Sicherheitsnachweise
- Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
- Dokumentation
Wann muss ein Koordinator bestellt werden?
Die Größe des Bauvorhabens spielt laut Gesetzt dabei keine Rolle! Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, für die Planung und Ausführung zu bestellen.
Merke:
Wenn zu erwarten ist, dass auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden ist ein SiGeKo zwingend erforderlich! Entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z. B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Vorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Auch das Vorhandensein von Subunternehmen kann bereits dazu führen, dass ein Koordinator notwendig wird. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.
Wer ist als Koordinator geeignet?
In den RAB 30 (Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen), bietet dem Bauherren mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten SiGeKo’s. Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel festzulegen. Je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle. Grundsätzlich gelten Handwerker als geeignet, welche über ausreichende und einschlägige:
- Baufachliche Kenntnisse
(Nachweis: baufachliche Ausbildung als Architekt, Meister, Ingenieur, Polier, Techniker) - Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
(Nachweis: Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Lehrgang nach Anlage B) - Koordinatorenkenntnisse
(Nachweis: Lehrgang nach Anlage C) verfügt - Mindestens über zwei Jahre Berufserfahrung verfügt
In Planung oder Ausführung auf Baustellen hat